Es liegt somit eine genügende Delegation an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt auf Verordnungsstufe und zudem in einem Beschluss des Regierungsrats vor. Weder ist eine formellgesetzliche Delegation noch eine Delegation auf Verordnungsebene nötig. Auch eine Delegation vom Regierungsrat an die Sektion Landerwerb der Abteilung Tiefbau ist entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners nicht notwendig. 3. Zusammenfassung, Verfahrenskosten und Parteientschädigung Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Einwendungen nicht einzutreten ist.