Der Regierungsrat hielt mit separatem Beschluss (RRB Nr. 2014-000992 vom 3. September 2014) zudem ausdrücklich fest, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ermächtigt wird, Gesuche um Einleitung des Enteignungsverfahrens und um vorzeitige Besitzeinweisung einzureichen und den Kanton in Enteignungsverfahren zu vertreten (§§ 151–153 und 155–157 BauG). …