Anhang 3 zur VAF). Seit weit über 40 Jahren reicht die Sektion Landerwerb in Kenntnis des Regierungsrats und von Gerichten unbeanstandet das Gesuch um Einleitung des Verfahrens ein und vertritt den Kanton in den Enteignungsverfahren (vgl. GEORGES HOLLENWEGER, Das Enteignungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich, 1976, Seite 60). Es kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass diese Tätigkeit in den Aufgabenbereich des Departements Bau, Verkehr und Umwelt fällt.