§ 1 Abs. 1 und 2 GAF). Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Departemente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig (§ 1 Abs. 2 VAF). Der Regierungsrat hat die Kantonsstrassen und die Enteignungsverfahren dem Aufgabenbereich 640 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zugewiesen (vgl. § 16 Abs. 1 VAF; Anhang 1 zur VAF). Die entsprechenden Budgetposten, Konti und Kredite sind im AFP diesem Aufgabenbereich zugeordnet (vgl. namentlich AFP 2014–2017). Der Lohnanteil Landerwerb der Abteilung Tiefbau ist zudem eine intern zu verrechnende Leistung (vgl. § 3 Abs. 2 VAF; Anhang 3 zur VAF).