Der Regierungsrat erledigt nur jene Geschäfte selber, die auf Grund von Verfassung und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Stellen zugewiesen werden können (vgl. § 13 Abs. 1 Organisationsgesetz). Er überträgt den Departementen durch Verordnung jene Aufgaben, die diese allein erfüllen können (Abs. 2 Satz 1). Er teilt die Aufgaben durch Verordnung den fünf Departementen, der Staatskanzlei sowie seinen weiteren Stabsstellen zu (§ 27 Abs. 1 Organisationsgesetz). Die Steuerung der Aufgabenerfüllung erfolgt zusammen mit der Festlegung der Finanzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 GAF).