Er prüft vorgängig, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, was das alte Baugesetz noch ausdrücklich festhielt (§ 204 Abs. 3 aBauG). Dieser Spezialregelung entsprechend erklärt die Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) die Verfahrenseinleitung bei Landumlegungen und die Grenzbereinigungen als Entscheid (und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt als dafür zuständig); für das Enteignungsverfahren enthält die Verordnung konsequenterweise keine Regelung.