Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes wegen eingeleitet (§ 11 Abs. 1 VRPG). Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VRPG). Eine solche Sonderbestimmung enthält § 151 BauG: Das Enteignungsverfahren wird nicht bereits durch das Gesuch, sondern erst durch den Gerichtspräsidenten eingeleitet, der in der Folge anordnet, dass das Gesuch aufgelegt wird (Abs. 2). Er prüft vorgängig, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, was das alte Baugesetz noch ausdrücklich festhielt (§ 204 Abs. 3 aBauG).