Mit dem Gesuch selbst wird nicht mehr in die Rechte des zu Enteignenden eingegriffen als etwa mit einer Klage oder Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht oder vor Bundesgericht, wo belastende Anträge gestellt werden. Bis zur Änderung und Ergänzung der Delegationsverordnung stützte sich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt für solche Handlungen jeweils lediglich auf einen Regierungsratsbeschluss. Ein Verweis auf den (für Beschwerdeantworten beim Bundesgericht mit Wirkung 3 von 5 für alle Verfahren hinterlegten) Beschluss genügte gemäss Bundesgericht jeweils als Delegationsgrundlage.