Der Gesuchsgegner äussert sich ferner vorliegend mit keinem Wort über die Schwere des Eingriffs. Eine Gesuchseinreichung ist noch keine Einleitung des Enteignungsverfahrens. Die Gesuchseinreichung als solche ist verfahrensrechtlich gesehen kein Entscheid und greift nicht in die Rechtsposition des zu Enteignenden und Gesuchsgegners ein. Sie ist nicht zu vergleichen mit einem Strafbefehl. Sie ist lediglich ein Realakt ohne Eingriffswirkung, für den es keine formell-gesetzliche Grundlage und auch keine Verordnung braucht. Ein Beschluss des Regierungsrats und somit erst recht eine allgemeine Verordnung reichen dazu aus.