Diese Grundsätze gelten sowohl für die Zuständigkeit von Rechtsmittelbehörden als auch für die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden (…). Verfügt eine unzuständige Instanz, ist regelmässig Anfechtbarkeit, ausnahmsweise Nichtigkeit die Folge.» Im erwähnten Fall ging es um eine Delegation einer Entscheidkompetenz an ein anderes Gemeinwesen, wo entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung eine Kompetenz zur Erteilung einer Bewilligung vom Kanton vertraglich auf das VBS übertragen wurde. Die Situation ist mit der vorliegenden daher nicht vergleichbar. Der Gesuchsgegner behauptet nicht einmal, das Gesuch sei ein Entscheid (des Departements Bau, Verkehr und Umwelt).