Der Gesuchsgegner führt ferner ohne Quellenangaben und in dieser allgemeinen Form zu Unrecht aus, eine Delegationsklausel müsse sich auf eine Grundlage stützen, die vom Gesetzgeber im formellen Sinn ausgeht (somit auf kantonaler Ebene ein Gesetz oder ein Dekret). Dass dies vorliegend nicht gegeben ist, behauptet er hingegen zu Recht nicht, vielmehr nennt er selbst § 13 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Organisationsgesetz. Ein «Verbot der Delegation von Verwaltungsbefugnissen» gibt es in dieser allgemeinen Form nicht. Der Gesuchsgegner reisst hier eine Klammerbemerkung des Bundesgerichts aus dem Zusammenhang, der lautet (BGE 133 II 193 f.):