Sie können weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen (Abs. 2). Nur spezielle Ämter und unselbstständige Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen (§ 32 Abs. 2), also nicht die Sektionen der Verwaltung (Abs. 2 e contrario).