Das Gesetz regelt somit gemäss klarem Wortlaut, dass das Gericht für die «Einleitung des Enteignungsverfahrens» zuständig ist. Absatz 2 kann entnommen werden, dass innerhalb des SKE der Präsident zuständig ist. Diese Regelung wird nicht bestritten. Ebenso klar und unbestritten ergibt sich aus dem Gesetz, dass es für die Einleitung des Verfahrens ein Gesuch von Dritten braucht. Das Gericht darf nicht von sich aus tätig werden.