2.7 Zuständigkeit zur Einleitung des Enteignungsverfahrens Gesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsverfahrens und Festsetzung der Entschädigung sind beim Spezialverwaltungsgericht einzureichen (§ 151 Abs. 1 BauG). Die im Baugesetz genannten drei üblichen Gesuchsanträge (Anordnung, Einleitung, Festsetzung) fasste das alte Baugesetz von 1971 in einer analogen Regelung unter dem Oberbegriff «Begehren um Einleitung des Verfahrens» zusammen (§ 204 aBauG). Das Gesetz regelt somit gemäss klarem Wortlaut, dass das Gericht für die «Einleitung des Enteignungsverfahrens» zuständig ist.