sondern dass eine Dienstbarkeit reichen würde (etwa für den Bau einer Lärmschutzwand entlang einer Strasse oder von Leitungen neben einem Werk sowie um bei einem Hochwasserrückhaltebecken das Recht zur regelmässigen Überflutung des Grundstücks zu erhalten). Diese Zweistufigkeit des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, kennt doch auch das Enteignungsgesetz des Bundes eine solche (vgl. BGer 1C_391/2014 vom 3. März 2016, Erw. 2 und 3, insbesondere 3.3). Ferner kann insbesondere bei Erschliessungsplänen die Situation auftreten, dass das Projekt weniger Fläche beansprucht, als seinerzeit mit Strassenlinien für die Enteignung gesichert wurde. …