Andenfalls würde § 132 Abs. 1 seinen Sinn verlieren, kann der Regierungsrat doch das Enteignungsrecht im Einzelfall gestützt auf § 132 Abs. 2 BauG erteilen. Das Recht, Einwendungen gemäss § 152 Abs. 1 BauG zu erheben, bezieht sich somit weitgehend nur auf die Verfahren nach § 132 Abs. 2 BauG und auf das sogenannte einstufige Verfahren, wo das Baugesuchs- und das Enteignungsverfahren parallel abgewickelt werden. Ausnahmen im zweistufigen Verfahren (das auch vorliegend zur Anwendung gelangt ist) sind etwa dort denkbar, wo sich im Verfahren zeigt, dass der Enteigner für die Realisierung des Projekts nicht wie geplant auf die formelle Enteignung einer Grundstücksfläche angewiesen ist,