Auch sind Rügen betreffend die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse oder die Verhältnismässigkeit des Projekts grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn sie schon gegen das Projekt hätten vorgebracht werden können und im Fall der Gutheissung zu einer Anpassung oder Abweisung des Projekts geführt hätten. Entsprechende Rügen müssten gegen das Bauprojekt vorgebracht werden, um zu verhindern, dass ein rechtskräftiger Enteignungstitel entsteht. Andenfalls würde § 132 Abs. 1 seinen Sinn verlieren, kann der Regierungsrat doch das Enteignungsrecht im Einzelfall gestützt auf § 132 Abs. 2 BauG erteilen.