§ 152 Abs. 1 lit. a BauG hält ausdrücklich fest, dass Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Beim vorliegenden Strassenbauprojekt sind somit keine Einwände erlaubt, die zu einer Projektänderung führen. Auch sind Rügen betreffend die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse oder die Verhältnismässigkeit des Projekts grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn sie schon gegen das Projekt hätten vorgebracht werden können und im Fall der Gutheissung zu einer Anpassung oder Abweisung des Projekts geführt hätten.