Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauG). Er ist somit zuständig, die vom SKE überwiesenen Einwände in der Anmeldung gemäss § 152 BauG vom 13. Oktober 2014 zu entscheiden. … 2.6 Verhältnis von § 152 Abs. 1 lit. a zu § 132 Abs. 1 BauG