Einwendung gegen die Enteignung (§ 152 Abs. 1 BauG) – Nichteintreten auf eine Einwendung gegen die Enteignung, wenn sie bereits gegen das Projekt hätte vorgebracht werden können (Erw. 2.6) – Zuständigkeit des Departements, die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen und den Kanton im Verfahren zu vertreten (Erw. 2.7 und 2.8) – Der Entscheid des Regierungsrats über die Einwendung gegen die Enteignung (§ 154 Abs. 1 BauG) ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt, und nicht vorab dem Enteigner. Parteikosten werden nicht ersetzt (Erw. 3).