{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Einwendung-gegen-die_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-06-08-rrb-2016-000628-enteignung.pdf", "Checksum": "8520f9e20b811443669768590ff52862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Einwendung gegen die Enteignung (§ 152 Abs. 1 BauG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.06.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.06.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.06.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Nichteintreten auf eine Einwendung gegen die Enteignung, wenn sie bereits gegen das Projekt hätte vorgebracht werden können – Zuständigkeit des Departements, die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen und den Kanton im Verfahren zu vertreten – Der Entscheid des Regierungsrats über die Einwendung gegen die Enteignung (§ 154 Abs. 1 BauG) ist kostenpflichtig. 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Parteikosten werden nicht ersetzt.\n\nEinwendung gegen die Enteignung (§ 152 Abs. 1 BauG)\n– Nichteintreten auf eine Einwendung gegen die Enteignung, wenn sie bereits gegen das\nProjekt hätte vorgebracht werden können (Erw. 2.6)\n– Zuständigkeit des Departements, die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen und den Kanton im Verfahren zu vertreten (Erw. 2.7\nund 2.8)\n– Der Entscheid des Regierungsrats über die Einwendung gegen die Enteignung (§ 154 Abs.\n1 BauG) ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt, und nicht vorab dem Enteigner. Parteikosten werden nicht ersetzt\n(Erw. 3).\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 8. Juni 2016 (RRB Nr. 2016-000628)\n\nSachverhalt\n\nAm 30. Oktober 2013 hiess der Regierungsrat das Strassenbauprojekt «K 1**» gut. Gleichzeitig wies\ner im Beschluss darauf hin, dass der Entscheid über das kantonale Strassenbauprojekt als Enteignungstitel gelte (§ 132 Abs. 1 lit. b Baugesetz; § 8 Abs. 1 Kantonsstrassendekret). Dieser Beschluss\nerwuchs in Rechtskraft.\n\nAm 29. August 2014 ersuchte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb) beim Spezialverwaltungsgericht (SKE) um Anordnung der Enteignung und Einleitung des Enteignungsverfahrens. Während der öffentlichen Auflage der Enteignungsakten erhob X.\nunter anderem Einwendung gegen die Enteignung. Das SKE sistierte nach erfolgter Einigungsverhandlung das Verfahren und überwies die unerledigte Einwendung gegen die Enteignung an den\nRegierungsrat zum Entscheid.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Zuständigkeit\n\nDer Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung und\nPlanänderungsbegehren (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauG). Er ist somit zuständig, die vom SKE überwiesenen Einwände in der Anmeldung gemäss § 152 BauG vom 13. Oktober 2014 zu entscheiden.\n\n…\n\n2.6 Verhältnis von § 152 Abs. 1 lit. a zu § 132 Abs. 1 BauG\n\n§ 152 Abs. 1 lit. a BauG hält ausdrücklich fest, dass Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen\nden Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Beim vorliegenden Strassenbauprojekt sind somit keine Einwände erlaubt, die zu einer Projektänderung führen.\nAuch sind Rügen betreffend die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse oder die Verhältnismässigkeit des Projekts grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn sie schon gegen das Projekt\nhätten vorgebracht werden können und im Fall der Gutheissung zu einer Anpassung oder Abweisung des Projekts geführt hätten. Entsprechende Rügen müssten gegen das Bauprojekt vorgebracht\nwerden, um zu verhindern, dass ein rechtskräftiger Enteignungstitel entsteht. Andenfalls würde § 132\nAbs. 1 seinen Sinn verlieren, kann der Regierungsrat doch das Enteignungsrecht im Einzelfall gestützt auf § 132 Abs. 2 BauG erteilen. Das Recht, Einwendungen gemäss § 152 Abs. 1 BauG zu\nerheben, bezieht sich somit weitgehend nur auf die Verfahren nach § 132 Abs. 2 BauG und auf das\nsogenannte einstufige Verfahren, wo das Baugesuchs- und das Enteignungsverfahren parallel abgewickelt werden. Ausnahmen im zweistufigen Verfahren (das auch vorliegend zur Anwendung gelangt ist) sind etwa dort denkbar, wo sich im Verfahren zeigt, dass der Enteigner für die Realisierung\ndes Projekts nicht wie geplant auf die formelle Enteignung einer Grundstücksfläche angewiesen ist,\nsondern dass eine Dienstbarkeit reichen würde (etwa für den Bau einer Lärmschutzwand entlang\neiner Strasse oder von Leitungen neben einem Werk sowie um bei einem Hochwasserrückhaltebecken das Recht zur regelmässigen Überflutung des Grundstücks zu erhalten). Diese Zweistufigkeit\ndes Verfahrens ist nicht zu beanstanden, kennt doch auch das Enteignungsgesetz des Bundes eine\nsolche (vgl. BGer 1C_391/2014 vom 3. März 2016, Erw. 2 und 3, insbesondere 3.3). Ferner kann\ninsbesondere bei Erschliessungsplänen die Situation auftreten, dass das Projekt weniger Fläche\nbeansprucht, als seinerzeit mit Strassenlinien für die Enteignung gesichert wurde. …\n\n2.7 Zuständigkeit zur Einleitung des Enteignungsverfahrens\n\nGesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsverfahrens und Festsetzung der Entschädigung sind beim Spezialverwaltungsgericht einzureichen (§ 151 Abs. 1 BauG).\nDie im Baugesetz genannten drei üblichen Gesuchsanträge (Anordnung, Einleitung, Festsetzung)\nfasste das alte Baugesetz von 1971 in einer analogen Regelung unter dem Oberbegriff «Begehren\num Einleitung des Verfahrens» zusammen (§ 204 aBauG). Das Gesetz regelt somit gemäss klarem\nWortlaut, dass das Gericht für die «Einleitung des Enteignungsverfahrens» zuständig ist. Absatz 2\nkann entnommen werden, dass innerhalb des SKE der Präsident zuständig ist. Diese Regelung wird\nnicht bestritten. Ebenso klar und unbestritten ergibt sich aus dem Gesetz, dass es für die Einleitung\ndes Verfahrens ein Gesuch von Dritten braucht. Das Gericht darf nicht von sich aus tätig werden.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt das Gesuch um Einleitung des\nEnteignungsverfahrens gestellt. Die damalige Leiterin der Sektion Landerwerb hat das Gesuch für\ndas Departement unterzeichnet. Ihre Unterschriftsberechtigung für das Departement wird nicht bestritten. …\n\n"}