b) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei der Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung.