{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Einsprachefrist_2005-02-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2005-02-15-einsprachefrist.pdf", "Checksum": "a22ea6bb71e66f179a55875f69216b82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Einsprachefrist"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.02.2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.02.2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.02.2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:23", "Checksum": "a991e2cbb970483d50aa506fa0146079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.02.2005\nRegeste:\nDie Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.\n\nEinsprachefrist\nDie Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach\nder Veröffentlichung zu laufen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n2. a)\nGemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Gemeinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich\naufgelegt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (...)\n\nb)\nVerfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren\nschutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine\nbesondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN,\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei der\nPublikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass\nfür die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes vom\n18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten\nFrist der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt.\n\n(...) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das\nBaubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1.\nSeptember 2004, hatte die Auflagefrist somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu dauern.\n(...)\n\nEntscheid des Baudepartements vom 15.02.2005 in Sachen G. und N. gegen Stadtrat Aarau\n"}