Einsprachefrist Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Gemeinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (...) b) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei der Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt. (...) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu dauern. (...) Entscheid des Baudepartements vom 15.02.2005 in Sachen G. und N. gegen Stadtrat Aarau