Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann also später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwer fehlt. Für die Auffassung, dass eine Rechtsvorkehr trotz Rückzugs in formeller Hinsicht als Sachurteilsvoraussetzung „weiterlebt“, bzw. dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4), spricht nichts insbesondere nicht die Materialien, die von den Beschwerdeführern denn auch nicht herangezogen werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 8 f.