Spezialkommission Baugesetzrevision, 1. Sitzung vom 31. August 1990, S. 47 [Votum Gesetzesredaktor Prof. Müller]; Prot. GR vom 24. März 1992, Art. 1670, S. 2733 [Votum Regierungsrat Dr. Pfisterer]. Die Einsprache stellt in diesem Sinne in ganz allgemeiner Hinsicht eine formelle Voraussetzung für die Teilnahme am Beschwerdeverfahren dar. Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann also später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwer fehlt.