Anderseits sprechen die ausdrückliche Verweisung in § 4 Abs. 1 BauG und die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG wiederholte Pflicht, Einsprachen mit Antrag und Begründung zu versehen – wobei dies Gültigkeitserfordernisse sind (AGVE 1985, S. 339 mit Hinweisen) – klar für eine solche Auslegung. Diese Betrachtungsweise deckt sich im übrigen mit den Intentionen des Gesetzgebers bei der Baugesetzrevision. Es war beabsichtigt, das Baubewilligungs- und Planfestsetzungsverfahren u.a. dadurch zu straffen, dass mögliche Gegner bereits in einem frühen Verfahrensstadium ihre Einwände bekanntgeben, damit diese bei der Beschlussfassung durch die rechtsanwendende Behörde berücksichtigt werden können (Protokoll der