, wie dies der Gesetzgeber vorsah (Botschaft, S. 10), zu keinen klaren Ergebnissen führt. Unbeantwortet bleibt durch das VRPG namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bereits auch den Streitgegenstand mitbestimmt und es ihm in der Folge im Beschwerdeverfahren an der formellen Beschwer fehlt, wenn seinen Anträgen in der Einsprache durch den Einspracheentscheid entsprochen wird. Anderseits sprechen die ausdrückliche Verweisung in § 4 Abs. 1 BauG und die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG wiederholte Pflicht, Einsprachen mit Antrag und Begründung zu versehen – wobei dies Gültigkeitserfordernisse sind (AGVE 1985, S. 339 mit Hinweisen) – klar für eine solche Auslegung.