Aus den Erwägungen II. 2. a) Die Beschwerdebefugnis im revidierten BauG beurteilt sich nach wie vor gestützt auf § 38 VRPG, wonach zur Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend zu machen ist. Neu und für die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde Voraussetzung ist die Teilnahme am Einspracheverfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG). Ein Beschwerdeführer kann somit nicht, wie bis anhin, die gemeinderätliche Baubewilligung abwarten, sondern hat sich bereits von Anfang an als Partei am Verfahren zu beteiligen. Ausnahmsweise ist vom Erfordernis der Einspracheerhebung abzusehen, wenn der Beschwerdeführer dazu keinen Anlass hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG;