{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Einsprache--Verfahre_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-08-19-einsprache-verfahren.pdf", "Checksum": "33dc7c53d3ead87b0e76f30150e05c6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Einsprache, Verfahren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.08.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.08.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.08.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:05", "Checksum": "e836550bbc63c205a42e8d6e4f73c62a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.08.1998\nRegeste:\nWer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt.\n\nEinsprache. Verfahren\nWer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit\nkeine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nII. 2. a)\nDie Beschwerdebefugnis im revidierten BauG beurteilt sich nach wie vor gestützt auf § 38 VRPG, wonach zur Anfechtung\nvon Verfügungen und Entscheiden ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend zu machen ist. Neu und für die\nBefugnis zur Erhebung einer Beschwerde Voraussetzung ist die Teilnahme am Einspracheverfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3\nBauG). Ein Beschwerdeführer kann somit nicht, wie bis anhin, die gemeinderätliche Baubewilligung abwarten, sondern\nhat sich bereits von Anfang an als Partei am Verfahren zu beteiligen. Ausnahmsweise ist vom Erfordernis der\nEinspracheerhebung abzusehen, wenn der Beschwerdeführer dazu keinen Anlass hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG; vgl. die\nBotschaft des Regierungsrates an den Gros-sen Rat Nr. 5397 vom 21. Mai 1990 [im folgenden: Botschaft], S. 10;\nProtokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 10. März 1992, Art. 1637, S. 2731 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§\n38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 Rz. 180).<br> <br> Das Einspracheverfahren ist im BauG relativ knapp geregelt und\nwiederholt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das, was bereits im VRPG steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese\nVerweisung erscheint darum etwas fragwürdig, weil das VRPG die Einsprache nicht regelt und die analoge Anwendung\nder §§ 38 ff., wie dies der Gesetzgeber vorsah (Botschaft, S. 10), zu keinen klaren Ergebnissen führt. Unbeantwortet\nbleibt durch das VRPG namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bereits auch den\nStreitgegenstand mitbestimmt und es ihm in der Folge im Beschwerdeverfahren an der formellen Beschwer fehlt, wenn\nseinen Anträgen in der Einsprache durch den Einspracheentscheid entsprochen wird. Anderseits sprechen die\nausdrückliche Verweisung in § 4 Abs. 1 BauG und die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG wiederholte Pflicht, Einsprachen mit\nAntrag und Begründung zu versehen – wobei dies Gültigkeitserfordernisse sind (AGVE 1985, S. 339 mit Hinweisen) –\nklar für eine solche Auslegung. Diese Betrachtungsweise deckt sich im übrigen mit den Intentionen des Gesetzgebers bei\nder Baugesetzrevision. Es war beabsichtigt, das Baubewilligungs- und Planfestsetzungsverfahren u.a. dadurch zu\nstraffen, dass mögliche Gegner bereits in einem frühen Verfahrensstadium ihre Einwände bekanntgeben, damit diese bei\nder Beschlussfassung durch die rechtsanwendende Behörde berücksichtigt werden können (Protokoll der\nSpezialkommission Baugesetzrevision, 1. Sitzung vom 31. August 1990, S. 47 [Votum Gesetzesredaktor Prof. Müller];\nProt. GR vom 24. März 1992, Art. 1670, S. 2733 [Votum Regierungsrat Dr. Pfisterer]. Die Einsprache stellt in diesem\nSinne in ganz allgemeiner Hinsicht eine formelle Voraussetzung für die Teilnahme am Beschwerdeverfahren dar. Wer\nEinsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann also später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es\nihm an der formellen Beschwer fehlt. Für die Auffassung, dass eine Rechtsvorkehr trotz Rückzugs in formeller Hinsicht als\nSachurteilsvoraussetzung „weiterlebt“, bzw. dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt (vgl.\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4), spricht nichts insbesondere nicht die Materialien, die von den Beschwerdeführern\ndenn auch nicht herangezogen werden.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 8 f.\n"}