Einsprache. Verfahren Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen II. 2. a) Die Beschwerdebefugnis im revidierten BauG beurteilt sich nach wie vor gestützt auf § 38 VRPG, wonach zur Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend zu machen ist. Neu und für die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde Voraussetzung ist die Teilnahme am Einspracheverfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG). Ein Beschwerdeführer kann somit nicht, wie bis anhin, die gemeinderätliche Baubewilligung abwarten, sondern hat sich bereits von Anfang an als Partei am Verfahren zu beteiligen. Ausnahmsweise ist vom Erfordernis der Einspracheerhebung abzusehen, wenn der Beschwerdeführer dazu keinen Anlass hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG; vgl. die Botschaft des Regierungsrates an den Gros-sen Rat Nr. 5397 vom 21. Mai 1990 [im folgenden: Botschaft], S. 10; Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 10. März 1992, Art. 1637, S. 2731 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 Rz. 180).

Das Einspracheverfahren ist im BauG relativ knapp geregelt und wiederholt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das, was bereits im VRPG steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese Verweisung erscheint darum etwas fragwürdig, weil das VRPG die Einsprache nicht regelt und die analoge Anwendung der §§ 38 ff., wie dies der Gesetzgeber vorsah (Botschaft, S. 10), zu keinen klaren Ergebnissen führt. Unbeantwortet bleibt durch das VRPG namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bereits auch den Streitgegenstand mitbestimmt und es ihm in der Folge im Beschwerdeverfahren an der formellen Beschwer fehlt, wenn seinen Anträgen in der Einsprache durch den Einspracheentscheid entsprochen wird. Anderseits sprechen die ausdrückliche Verweisung in § 4 Abs. 1 BauG und die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG wiederholte Pflicht, Einsprachen mit Antrag und Begründung zu versehen – wobei dies Gültigkeitserfordernisse sind (AGVE 1985, S. 339 mit Hinweisen) – klar für eine solche Auslegung. Diese Betrachtungsweise deckt sich im übrigen mit den Intentionen des Gesetzgebers bei der Baugesetzrevision. Es war beabsichtigt, das Baubewilligungs- und Planfestsetzungsverfahren u.a. dadurch zu straffen, dass mögliche Gegner bereits in einem frühen Verfahrensstadium ihre Einwände bekanntgeben, damit diese bei der Beschlussfassung durch die rechtsanwendende Behörde berücksichtigt werden können (Protokoll der Spezialkommission Baugesetzrevision, 1. Sitzung vom 31. August 1990, S. 47 [Votum Gesetzesredaktor Prof. Müller]; Prot. GR vom 24. März 1992, Art. 1670, S. 2733 [Votum Regierungsrat Dr. Pfisterer]. Die Einsprache stellt in diesem Sinne in ganz allgemeiner Hinsicht eine formelle Voraussetzung für die Teilnahme am Beschwerdeverfahren dar. Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann also später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwer fehlt. Für die Auffassung, dass eine Rechtsvorkehr trotz Rückzugs in formeller Hinsicht als Sachurteilsvoraussetzung „weiterlebt“, bzw. dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4), spricht nichts insbesondere nicht die Materialien, die von den Beschwerdeführern denn auch nicht herangezogen werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 8 f.