Einsprache. Verfahren
Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit
keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
II. 2. a)
Die Beschwerdebefugnis im revidierten BauG beurteilt sich nach wie vor gestützt auf § 38 VRPG, wonach zur Anfechtung
von Verfügungen und Entscheiden ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend zu machen ist. Neu und für die
Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde Voraussetzung ist die Teilnahme am Einspracheverfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3
BauG). Ein Beschwerdeführer kann somit nicht, wie bis anhin, die gemeinderätliche Baubewilligung abwarten, sondern
hat sich bereits von Anfang an als Partei am Verfahren zu beteiligen. Ausnahmsweise ist vom Erfordernis der
Einspracheerhebung abzusehen, wenn der Beschwerdeführer dazu keinen Anlass hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG; vgl. die
Botschaft des Regierungsrates an den Gros-sen Rat Nr. 5397 vom 21. Mai 1990 [im folgenden: Botschaft], S. 10;
Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 10. März 1992, Art. 1637, S. 2731 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage
und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§
38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 Rz. 180).
Das Einspracheverfahren ist im BauG relativ knapp geregelt und
wiederholt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das, was bereits im VRPG steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese
Verweisung erscheint darum etwas fragwürdig, weil das VRPG die Einsprache nicht regelt und die analoge Anwendung
der §§ 38 ff., wie dies der Gesetzgeber vorsah (Botschaft, S. 10), zu keinen klaren Ergebnissen führt. Unbeantwortet
bleibt durch das VRPG namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bereits auch den
Streitgegenstand mitbestimmt und es ihm in der Folge im Beschwerdeverfahren an der formellen Beschwer fehlt, wenn
seinen Anträgen in der Einsprache durch den Einspracheentscheid entsprochen wird. Anderseits sprechen die
ausdrückliche Verweisung in § 4 Abs. 1 BauG und die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauG wiederholte Pflicht, Einsprachen mit
Antrag und Begründung zu versehen – wobei dies Gültigkeitserfordernisse sind (AGVE 1985, S. 339 mit Hinweisen) –
klar für eine solche Auslegung. Diese Betrachtungsweise deckt sich im übrigen mit den Intentionen des Gesetzgebers bei
der Baugesetzrevision. Es war beabsichtigt, das Baubewilligungs- und Planfestsetzungsverfahren u.a. dadurch zu
straffen, dass mögliche Gegner bereits in einem frühen Verfahrensstadium ihre Einwände bekanntgeben, damit diese bei
der Beschlussfassung durch die rechtsanwendende Behörde berücksichtigt werden können (Protokoll der
Spezialkommission Baugesetzrevision, 1. Sitzung vom 31. August 1990, S. 47 [Votum Gesetzesredaktor Prof. Müller];
Prot. GR vom 24. März 1992, Art. 1670, S. 2733 [Votum Regierungsrat Dr. Pfisterer]. Die Einsprache stellt in diesem
Sinne in ganz allgemeiner Hinsicht eine formelle Voraussetzung für die Teilnahme am Beschwerdeverfahren dar. Wer
Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann also später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es
ihm an der formellen Beschwer fehlt. Für die Auffassung, dass eine Rechtsvorkehr trotz Rückzugs in formeller Hinsicht als
Sachurteilsvoraussetzung „weiterlebt“, bzw. dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt (vgl.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4), spricht nichts insbesondere nicht die Materialien, die von den Beschwerdeführern
denn auch nicht herangezogen werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 8 f.