Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt ein Anspruch auf eine solche Gleichbehandlung namentlich voraus, dass dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei begründen wenige vereinzelte Fälle noch keine Praxis (BGer 1C_42/2018 vom 8. August 2018, Erw. 6.3). Da es sich dabei um einen Einzelfall handelt und der Fall überdies schon etliche Jahre zurückliegt, lässt sich ohne Weiteres sagen, dass sich daraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht ableiten lässt. Vertiefte Abklärungen und weitere Erörterungen dazu sind so entbehrlich.