Einzig beim Gebäude S.-strasse 12 hat der Stadtrat 1985 auf der Nordfassade das gänzliche Zumauern eines Fensters bewilligt und die asymmetrische Gestaltung der Fassade zugelassen. Da dies nach dem Gesagten eine Rechtsverletzung darstellt, stellt sich die Frage, ob die Bauherrschaft Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.