Die Berufung auf rechtsgleiche Behandlung geht daher fehlt, so dass nicht weiter geprüft werden muss, wann und aus welchen Gründen der Stadtrat das Zumauern erlaubt und ob diese Praxis auch heute noch Gültigkeit hat. Eine Vergleichbarkeit ist auch deshalb nicht gegeben, da in allen Fällen wenigstens das alte Gewände im Original erhalten bleiben musste, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer gerade aber von dieser Bedingung dispensiert werden will. 5.4