Die weiteren in der Rechtsschrift vom 13. Juli 2018 aufgeführten Gebäude betreffen die Altstadtzone, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass die Gebäude in ihrer baulichen Substanz zu erhalten sind. Es gelten hier somit abweichende Bauvorschriften, und der örtliche Zusammenhang ist ein anderer. Die Berufung auf rechtsgleiche Behandlung geht daher fehlt, so dass nicht weiter geprüft werden muss, wann und aus welchen Gründen der Stadtrat das Zumauern erlaubt und ob diese Praxis auch heute noch Gültigkeit hat.