Der Beschwerdeführer weist noch darauf hin, dass im Neuquartier und in der Altstadt in diversen Fällen das Zumauern von Fenstern bewilligt worden sei, und beruft sich auf rechtsgleiche Behandlung. Die Fälle sind allerdings allesamt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Beim Haus S.-strasse 5 wie S.-strasse 15 (Nachbarhaus) hat das Zumauern keinen Einfluss auf die Symmetrie. Bei diesem kommt hinzu, dass sich das Fenster auf der strassenabgewandten Seite befindet und für die grössere Öffentlichkeit nicht sichtbar ist. Auch hat der Stadtrat in allen Fällen verlangt, dass beim Zumauern der Fenster wenigstens das ursprüngliche Fenstergewände erhalten bleiben muss.