Diese Ausführungen der Fachpersonen erweisen sich ohne Weiteres als nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Das Zumauern der vier Fenster auf den beiden, vom Strassenraum her gut sichtbaren Seitenfassaden macht die Fassadengliederung asymmetrisch und beeinträchtigt das Erscheinungsbild und ebenso das Strassen- und Ortsbild. Von einer sorgfältigen Gestaltung und guten Gesamtwirkung, wie § 39 BNO es verlangt, kann nicht die Rede sein.