Bei der Anwendung ästhetischer Bestimmungen ist ferner zu beachten, dass sich die kantonalen Rechtsmittel- und die Gerichtsinstanzen in der Würdigung der lokalen Gegebenheiten zurückhalten müssen. In diesem Bereich kann sich die örtlich zuständige Gemeinde auf ihr weites Ermessen und auf die durch die Verfassung geschützte Gemeindeautonomie berufen (BGer 1C_452/2016 vom 7. Juni 2017, Erw. 3.1.3; § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980). 5 Beurteilung der Einpassung 5.1