2 von 4 schaft die grundsätzlich zulässige Ausschöpfung des Bauvolumens verboten werden dürfe. Die Bauparzelle befand sich an einem exponierten Ort im Umfeld denkmalgeschützter Bauten, so dass nicht gesagt werden konnte, dass das Verbot die ganze Zonenordnung generell ausser Kraft setzen würde (BGer 1C_42/2018 vom 8. August 2018, Erw. 3.4).