Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Bauten und Anlagen nicht nur die geltende Bau- und Zonenordnung einzuhalten, sondern auch den Anforderungen ästhetischer Schutzbestimmungen – vorliegend §§ 9 und 39 BNO sowie § 42 BauG – zu genügen. Solche Vorschriften haben eine eigenständige Bedeutung, da sich ihr Schutzbereich nicht zwingend mit demjenigen der Bauvorschriften deckt. Die Anwendung der Ästhetikklauseln darf jedoch nicht dazu führen, dass generell – etwa für die ganze Neuquartierzone – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Lässt diese etwa eine bestimmte Geschosszahl