Aus dem ISOS lässt sich für die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbildes in die Nutzungsplanung zu übernehmen. In Bezug auf die geeigneten Schutzmassnahmen verfügt die Gemeinde über einen Beurteilungsspielraum. Das Inventar ist somit nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen, wenn es – wie hier – nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht. Vielmehr hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in der entsprechenden Nutzungsplanung zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung.