Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt insbesondere für die Stellung, Form und Gliederung der Baumassen, die Dachgestaltung, die Materialien und die Farbgebung sowie den Bezug zum Aussenraum und zur Topografie. Das kantonale Recht verlangt in ähnlich genereller Weise die gute Einpassung von Gebäuden und ihren Aussenräumen in die Umgebung (Einpassungsgebot). Ferner dürfen sämtliche Bauten und Anlagen "insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen" (Beeinträchtigungsverbot, Verunstaltungsverbot; § 42 BauG). 4.3