Der Stadtrat begründet die Auflage damit, dass ein Zumauern der vier Fenster die symmetrische Fassadengestaltung und Fensteranordnung durchbrechen und das Erscheinungsbild des Gebäudes entstellen würde. Das Verbot stelle die Einordnung ins Quartierbild sicher. Auch mit einer blossen Nachbildung der Fenstergewände lasse sich die optische Gesamtwirkung nicht verbessern. – Der Beschwerdeführer meint dagegen, dass für das Verbot die nötige gesetzliche Grundlage fehle. Im Neuquartier und in der Altstadtzone sei bei verschiedenen Gebäuden das Zumauern zugelassen worden, wenn weiterhin das Fenstergewände gezeigt werde.