Einpassung, ästhetische Generalklausel und ISOS – Die ästhetischen Schutzbestimmungen haben eine eigenständige Bedeutung und sind zusätzlich zu den Bau- und Zonenbestimmungen einzuhalten. Das ISOS findet dabei (bloss, aber immerhin) mittelbar Anwendung, indem die erforderliche Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen hat (§ 42 BauG; Erw. 4.3). – Das einseitige Zumauern von Fenstern beeinträchtigt das Erscheinungsbild des im ISOS aufgeführten Neuquartiers. Auch geht nicht, die Fenstersymmetrie nur mit einem künstlich auf die neue Aussenisolation aufgesetzten Fenstergewände anzuzeigen (Erw. 5.2).