{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Einpassung---sthetis_2018-12-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-12-18-ebvu-isos.pdf", "Checksum": "30aea3f695b421936b91ba74d9c98888"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Einpassung, ästhetische Generalklausel und ISOS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die ästhetischen Schutzbestimmungen haben eine eigenständige Bedeutung und sind zusätzlich zu den Bau- und Zonenbestimmungen einzuhalten. 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Das ISOS findet dabei (bloss, aber immerhin) mittelbar Anwendung, indem die erforderliche Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen hat (§ 42 BauG; Erw. 4.3). – Das einseitige Zumauern von Fenstern beeinträchtigt das Erscheinungsbild des im ISOS aufgeführten Neuquartiers. Auch geht nicht, die Fenstersymmetrie nur mit einem künstlich auf die neue Aussenisolation aufgesetzten Fenstergewände anzuzeigen (Erw. 5.2).\n\nEinpassung, ästhetische Generalklausel und ISOS\n– Die ästhetischen Schutzbestimmungen haben eine eigenständige Bedeutung und sind zusätzlich zu den Bau- und Zonenbestimmungen einzuhalten. Das ISOS findet dabei (bloss,\naber immerhin) mittelbar Anwendung, indem die erforderliche Interessenabwägung im\nLichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen hat (§ 42 BauG; Erw. 4.3).\n– Das einseitige Zumauern von Fenstern beeinträchtigt das Erscheinungsbild des im ISOS\naufgeführten Neuquartiers. Auch geht nicht, die Fenstersymmetrie nur mit einem künstlich\nauf die neue Aussenisolation aufgesetzten Fenstergewände anzuzeigen (Erw. 5.2).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. Dezember 2018 (EBVE 18.177)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Bauvorhaben\n\n2.1\n\nDer Beschwerdeführer will das Mehrfamilienhaus … um- und ausbauen. Geplant ist die Ummantelung des Gebäudes mit einer hinterlüfteten Aussenisolation. Dabei sollen auf der Südost- und Nordwestfassade je zwei übereinanderstehende Fenster – das eine im Erd-, das andere im ersten Vollgeschoss – zugemauert werden, um so die Platzierung von Möbeln an den geschlossenen Wänden zu\nerleichtern. … Im vorliegenden Fall ist einzig noch das Zumauern der vier Fenster strittig. Der Gemeinderat will die Bewilligung dafür aus ästhetischen Gründen nicht erteilen.\n\n…\n\n4. Ästhetische Einpassung\n\n4.1\n\nDer Stadtrat begründet die Auflage damit, dass ein Zumauern der vier Fenster die symmetrische\nFassadengestaltung und Fensteranordnung durchbrechen und das Erscheinungsbild des Gebäudes\nentstellen würde. Das Verbot stelle die Einordnung ins Quartierbild sicher. Auch mit einer blossen\nNachbildung der Fenstergewände lasse sich die optische Gesamtwirkung nicht verbessern. – Der\nBeschwerdeführer meint dagegen, dass für das Verbot die nötige gesetzliche Grundlage fehle. Im\nNeuquartier und in der Altstadtzone sei bei verschiedenen Gebäuden das Zumauern zugelassen\nworden, wenn weiterhin das Fenstergewände gezeigt werde. So sei auch ihm das Zumauern zu erlauben mit der Auflage, dass das Gewände zu zeigen sei.\n\n4.2\n\nDie Bauparzelle liegt in der Neuquartierzone N. Das kommunale Recht enthält dazu die folgende Zonenvorschrift und folgende Ortsbildgestaltungsbestimmung (§§ 9 und 39 BNO):\n§ 9 Neuquartierzone N\n1 Die Neuquartierzone N bezeichnet ein Gebiet mit einer klaren Struktur und einem ausgepräg-\n\nten Quartiercharakter, bestimmt durch eine gute Nutzungsdurchmischung …\n2 Neubauten haben sich in das bestehende Quartierbild einzuordnen. Das vorhandene Bebau-\n\nungsmuster mit einheitlichem Abstand der Hauptgebäude zu den Quartierstrassen ist beizubehalten.\n…\n5 In der Neuquartierzone sind Baugesuche der Stadtbildkommission zur Stellungnahme zu un-\n\nterbreiten.\n§ 39 Ortsbildgestaltung\n1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche und landschaftliche\n\nUmgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt insbesondere für die\nStellung, Form und Gliederung der Baumassen, die Dachgestaltung, die Materialien und die\nFarbgebung sowie den Bezug zum Aussenraum und zur Topografie.\n\nDas kantonale Recht verlangt in ähnlich genereller Weise die gute Einpassung von Gebäuden und\nihren Aussenräumen in die Umgebung (Einpassungsgebot). Ferner dürfen sämtliche Bauten und Anlagen \"insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen\"\n(Beeinträchtigungsverbot, Verunstaltungsverbot; § 42 BauG).\n\n4.3\n\nDas Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) stuft das Ortsbild von Z. als\nvon nationaler Bedeutung ein. Dem Neuquartier, das nördlich der Altstadt liegt, wird darin eine besondere Bedeutung für das Ortsbild zugesprochen. Es ist der Aufnahmekategorie AB (ursprüngliche\nSubstanz oder ursprüngliche Struktur) mit dem Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur) zugewiesen\nund wird darin wie folgt umschrieben (ISOS, Ortsblatt, S. 3):\n\n\"Die grosse Ausdehnung und die einheitlichen Bebauungen aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts\nzeichnen das Neuquartier zum wertvollsten Ortsteil ausserhalb der Stadtmauer aus. Mit seiner leicht\nvariierten Rechteckform und dem rektangulär ausgelegten Strassensystem stellt das Neuquartier gewissermassen das abstrahierte Abbild der Altstadt dar. Die Bebauung ist charakteristisch durch 2ge-\nschossige, massive Wohnbauten, die sich auf gleicher Frontlinie entlang den Strassen reihen. Auffallend ist die zunehmend reichere Ausgestaltung der Bauten mit historisierenden Stilelementen im\naltstadtnahen Quartierbereich.\"\n\n"}