5 von 6 0,22 m und 0,30 m festzulegen ist. Dabei hat sich in Anwendung der einschlägigen Norm, welche nicht allzu starr anzuwenden ist, ein schweizweiter Standard mit einer Kantenhöhe für Bushaltestellen von 0,22 m durchgesetzt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KG] des Staates Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof vom 8. Oktober 2020 [Nr. 602 2019 143], S. 14). 6 von 6