11 Abs. 2 VAböV). Der Ein- und Ausstieg ist im Busverkehr zu gewährleisten, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gewahrt sind (Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung [EU] Nr. 1300/2014 vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität" [nachfolgend: EU-Verordnung]; vgl. Art.