Für den hier interessierenden Busverkehr hält Art. 10 VAböV fest, dass Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr für Personen im Rollstuhl erreichbar sein müssen, wobei die Neigung der Zugänge maximal 6 Prozent (Abs. 1) und die Querneigung des Perons maximal 2 Prozent (Abs. 3) betragen darf, wenn die topographischen Verhältnisse dies zulassen. Die Rollstuhleinfahrtsfläche umfasst den Bereich, den Personen im Rollstuhl benötigen, um in das Fahrzeug einsteigen zu können (Art. 11 Abs. 1 VAböV). Sie darf keine Hindernisse aufweisen und muss mindestens 200 cm lang und 140 cm breit sein, wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen (Art. 11 Abs. 2 VAböV).