Zu prüfen bleibt, was als Grosszahl der Mitglieder nach anerkannter Rechtsprechung zu gelten hat, damit das Erfordernis der Betroffenheit beim Verein erfüllt ist. Dazu gilt was folgt (vgl. Luzerner Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2015 VI Nr. 12, Erw. 4.3.1):