Im Sinn eines Fazits sind daher von den 47 Vereinsmitglieder – wenn überhaupt – maximal 14 Vereinsmitglieder aufgrund ihrer Nähe zum Streckenabschnitt und der daraus resultierenden, eine gewisse Intensität aufweisenden Beeinträchtigung selber zur Erhebung einer Einwendung berechtigt. Der Einwender stellt sich auf den Standpunkt es genüge nach der geltenden Rechtsprechung, wenn nur eine kleine Anzahl der Vereinsmitglieder selber legitimiert sei, damit beim Verein die Einwendungsberechtigung (im Sinn einer egoistischen Verbandsbeschwerde) anzuerkennen sei (vgl. Hinweis auf BGE 119 Ia 433, E.2d). Dazu gilt was folgt. 3.7